Reformstufe 3 des BTHG tritt in Kraft

01. Jan 2020

Ab dem 1. Januar 2020 tritt Reformstufe 3 des BTHG in Kraft.

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist ein umfassendes Gesetzespaket, das für Menschen mit Behinderungen viele Verbesserungen vorsieht. Mit dem BTHG werden mehr Möglichkeiten der Teilhabe und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen geschaffen. Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, können künftig mehr von ihrem Einkommen und Vermögen behalten. Gleichzeitig werden die Kommunen und Länder entlastet, da Grundsicherungs- und Eingliederungshilfeleistungen in Zukunft getrennt sowie teilweise vom Bund übernommen werden.

Reformstufe 1 trat noch in der 18. Legislaturperiode in Kraft.
Ab 1. Januar 2017:

  • Änderungen im Schwerbehindertenrecht.
  • Erste Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung, insbesondere durch die Erhöhung des Einkommensfreibetrags um bis zu 260 Euro monatlich und des Vermögensfreibetrags um 50.000 Euro.
  • Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes von 26 Euro auf 52 Euro

Ab 1. April .2017:

  • Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher von SGB XII-Leistungen von derzeit 2.600 Euro auf 5.000 Euro

Reformstufe 2 trat am 1. Januar 2018 in Kraft:

  • Einführung SGB IX, Teil 1 (Verfahrensrecht) und 3 (Schwerbehindertenrecht). 
  • Vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Eingliederungshilfe (im SGB XII).

Reformstufe 3:

  • Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen.
  • Zweite Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung: Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Leistungsbezieher noch mehr von ihren Einkünften behalten können im Vergleich zum Status Quo (Durchschnittsfall: 300 Euro mehr monatlich) Bei Ehegatten/Partnern und bei hohem Einkommen kann die Entlastung höher ausfallen. Der Vermögensfreibetrag steigt auf rund 50.000 Euro. Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr herangezogen.

Die Reformstufe 4 tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft:

  • Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe (Artikel 25a BTHG, § 99 SGB IX)

Weitere Informationen bietet die Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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